Neben der Höhe der Bezüge sind vor allem die Steuerklassen für die Berechnung der abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Es gibt in Deutschland sechs verschieden Steuerklassen. Der Familienstand, ob ledig, geschieden oder verheiratet, mit Kindern oder ohne, ob Doppel- oder Alleinverdiener. ist entscheidend, wenn es um die Bemessung der Steuer geht.Wie diese Abgaben legal möglichst klein gehalten werden, kann man auf mehrnetto.de zu finden. All die Fakten sind auf der Steuerkarte zu finden. Die auf Grund dieser Werte werden, die ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge errechnet, die anteilmäßig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden u Hier spricht man von Lohnnebenkosten die ebenfalls vom Arbeitgeber automatisch abzuführen sind.. Darunter fallen beispielsweise Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Kinderfreibeträge sorgen ebenso für mehr netto und wirken sich auf die Höhe der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages aus. Sparmöglichkeiten für gibt es reichlich. Genauso wie die Eintragung der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle auf der Lohnsteuerkarte mehr netto einbringt, genauso führt die Veranschlagung des jährlichen Steuerfreibetrages zu mehr netto.
Der Gesetzgeber kennt sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zugewiesen werden. Die Ehepartner können zwischen den Lohnsteuerklassen wählen.
Die Steuerklasse I sind die ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedene gehören Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht gegeben sind.
Lohnsteuerklasse II: Sind Arbeitnehmer, bei denen der Haushaltsfreibetrag berücksichtig wird und die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sein können
Lohnsteuerklasse III Ist für Arbeitnehmer die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, wenn beide Gatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und der Gatte des Arbeitnehmers keinen Lohn bezieht oder auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, Ausserdem Verwitwete, wenn sie und der verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das jeweilige Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist. Ausserdem ist, wenn eine Ehe aufgelöst wurde und beide Ehegatten einkommensteuerpflichtig sind, meist auch diese Steuerklasse zutreffen.
Lohnsteuerklasse IV: ist für verheiratete Arbeitnehmer die nicht dauernd getrennt leben und wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und der Ehegatte ebenfalls Lohn bezieht.
Lohnsteuerklasse V ist für Ehepartner, die beide berufstätig sind und wenn einer von diesen die Steuerklasse III gewählt hat.
Lohnsteuerklasse VI: betrifft Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.
Bis zu. 30.11. des Jahres bei können einmal im Jahr bei der Gemeinde Ehegatten einen Steuerklassenwechsel vornehmen lassen.